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Schadstoffdiagnostik vor Bauarbeiten oder Abbruch: rechtzeitig handeln

Bei einer Renovation oder einem Abbruch ist die Schadstoffdiagnostik keine Formalität für den letzten Moment. Frühzeitig durchgeführt, können allfällige Sanierungen in Budget, Zeitplan und Baugesuch einbezogen werden. Zu spät veranlasst, kann sie eine bereits organisierte Baustelle verzögern.

Diese Seite hilft bei der Planung: wann Sie uns kontaktieren sollten, was vorzubereiten ist und wie die Ergebnisse in das weitere Vorhaben einfliessen.

Mein Vorhaben beschreiben
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Wann sollten Sie uns kontaktieren?

Idealerweise sobald das Vorhaben feststeht, vor dem Baugesuch und den Ausschreibungen. Dann wissen Sie, welche Gebäudeteile betroffen sind, und der Bericht kann dem Dossier beigelegt werden.

Wichtige Zeitpunkte:

  • Vor dem Baugesuch: In der Schweiz muss die Bauherrschaft im Baugesuch Angaben zu den erwarteten Abfällen und möglichen Schadstoffen (PCB, PAK, Blei, Asbest) machen, wenn mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder Schadstoffe zu erwarten sind (Art. 16 VVEA). Mehrere Kantone verlangen bei älteren Gebäuden eine Untersuchung; in Neuenburg gilt dies bei Umbauten und Abbrüchen von Gebäuden mit Baujahr vor 1994.
  • Vor der Ausschreibung: Unternehmen können die Sanierung auf einer präzisen Grundlage offerieren.
  • Spätestens vor Beginn der Arbeiten, die verdächtige Materialien betreffen.
02

Was Sie vorbereiten können

  • Adresse und Baujahr, auch wenn nur ungefähr bekannt;
  • Beschreibung der Arbeiten: welche Räume und Bauteile (Böden, Wände, Decken, Fassade, Dach, Anlagen);
  • Gebäudepläne, sofern vorhanden;
  • einige Fotos der betroffenen Räume und Materialien;
  • frühere Untersuchungs- oder Renovationsberichte;
  • Kontaktdaten der Person, die Zugang gewährt.

Für eine Offertanfrage müssen Sie nicht alles bereit haben: Wir ergänzen die Angaben gemeinsam.

03

Wer ist beteiligt?

  • Die Bauherrschaft (Eigentümerschaft), verantwortlich für die Angaben im Baugesuch.
  • Das Architektur- oder Planungsbüro, das die Arbeiten festlegt und die Ergebnisse ins Vorhaben integriert.
  • Die Unternehmen, die gefährliche Materialien vor Arbeitsbeginn kennen müssen.
  • Die Nutzerinnen und Nutzer, die über die Besichtigung zu informieren sind.

Wir stimmen den Umfang gerne direkt mit dem Architekturbüro ab.

04

Ablauf des Auftrags

Diese Zeitspannen addieren sich. Berücksichtigen Sie sie in Ihrem Zeitplan, insbesondere wenn das Baugesuch zu einem festen Termin eingereicht werden muss.

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Was der Bericht zum Vorhaben beiträgt

  • eine Liste der schadstoffhaltigen Materialien mit Lageangaben auf Plänen oder nach Räumen;
  • Informationen für das zum Baugesuch verlangte Entsorgungskonzept;
  • eine Grundlage für Sanierungsausschreibungen;
  • Empfehlungen zur Reihenfolge der Arbeiten.
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Wenn sich das Vorhaben ändert

Ein Vorhaben entwickelt sich oft weiter: Ein zusätzlicher Raum oder eine Fassade kommt hinzu. Bei erweitertem Umfang kann die Untersuchung auf die neuen Bereiche ergänzt werden. Informieren Sie uns vor den betreffenden Arbeiten.

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Unzugängliche Bereiche

Einige Materialien werden erst nach Baubeginn sichtbar, etwa unter einem Boden oder hinter einer Verkleidung. Der Bericht weist diese Bereiche aus. Bei Bedarf ergänzen wir die Erfassung nach einem ersten Rückbau, bevor die Arbeiten diese Materialien betreffen.

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Häufige Fragen

Ist bei kleinen Arbeiten eine Untersuchung obligatorisch? Das hängt vom Kanton, vom Gebäude und von den Arbeiten ab. Auch ohne formelle Pflicht empfiehlt die Suva, vor Arbeiten in Gebäuden mit Baujahr vor 1990 abzuklären, ob eine Asbestexposition möglich ist.

Kann ein bewohntes Gebäude untersucht werden? Ja, in der Regel. Wir organisieren die Besichtigung mit der Bewohnerschaft oder der Verwaltung.

Muss eine bestehende Untersuchung wiederholt werden? Nicht unbedingt. Ein vorhandener Bericht kann weiterverwendet werden, wenn er die betroffenen Bereiche abdeckt und die aktuellen Anforderungen erfüllt. Senden Sie ihn uns; wir prüfen, ob er ausreicht.

Redaktioneller Entwurf zur Freigabe. Nicht bestätigte Nachweise, Bedingungen und Textstellen bleiben der Prüfung vorbehalten.

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Beschreiben Sie das Gebäude und Ihr Vorhaben.
Unterlagen können später folgen.
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